Unsere Empfehlung: Der „kleine“ Drohnenführerschein A1/A3

//Unsere Empfehlung: Der „kleine“ Drohnenführerschein A1/A3

Unsere Empfehlung: Der „kleine“ Drohnenführerschein A1/A3

Die EU-Drohnenverordnung ist auch heute wieder Thema unserer aktuellen Mitteilung. Wir wollen Sie, liebe CADdy Geomatics Kunden mit allerlei Tipps, Informationen und Empfehlungen auf dem Laufenden halten.

In unserem letzten Rundbrief haben wir Sie informiert, dass die Frist zur Registrierungspflicht seitens des Luftfahrtbundesamtes bis Ende April verlängert wurde. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, diese Registrierung zeitnah durchzuführen. Getreu dem Motto: Was man hat, hat man!

All diejenigen von Ihnen, die einen Kenntnisnachweis gemäß LuftVO §21 besitzen gilt ja eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2021. Ab dann sind die Kometenznachweise A1/A3 und ggf. auch A2 obligatorisch. Die meisten von Ihnen haben also noch Zeit, sich um die neuen „Drohnenführerscheine“ zu kümmern.

Aber! Wir empfehlen Ihnen nach erfolgter Registrierung als Fernpilot (https://uas-registration.lba-openuav.de/#/registration/uasOperator) die Prüfung zum Kompetenznachweis A1/A3 abzulegen. Die hat gleich mehrere Vorteile. 1.) Was man hat, hat man!, 2.) dieser ist Voraussetzung für den Kompetenznachweis A2, 3.) da derzeit noch keine nationale Gebührenordnung vorliegt, ist die Prüfung im Moment noch kostenfrei.

Aus unserer Sicht am wichtigsten ist allerdings 4.) Sie erfahren im Online-Training (https://lba-openuav.de/) alle aktuell geltenden Rechtsvorschriften. Diese weichen nämlich an vielen Stellen von den ihnen bekannten Vorgaben der LuftVO aus 2017 ab. Damit Sie auf dem Laufenden sind, bietet sich dieses übersichtliche und anschauliche Online-Training an.

Sie haben Fragen zur neuen EU-Verordnung? Zögern Sie nicht und melden Sie sich bei uns, unsere Experten stehen Ihnen Rede und Antwort.

2021-02-02T19:31:44+01:00

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