Letzte Änderungen für UAV Piloten vom Luftfahrtbundesamt
Alle bis jetzt angestellten Überlegungen müssen sich natürlich den Vorgaben der EU Gesetzgebung und den Umsetzungen in das jeweilige Landesrecht unterordnen. Das stellt die ausführenden Betriebe, und vor allem auch die Ausbildungsbetriebe, vor große Herausforderungen. Natürlich wollen wir es den Piloten so leicht wie möglich machen Ihre Drohnen im Vermessungseinsatz zu nutzen, andererseits legen wir größten Wert auf eine Einhaltung der aktuellen Vorschriften um die Akzeptanz für die UAV Einsatz nicht zu schmälern und immer wieder auf den Prüfstand zu stellen. Dazu sind wir in engem Kontakt und Austausch mit den Luftfahrtbehörden um praktikable Lösungen zu finden. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen EASA Gesetzgebung können wir vielfach beobachten, dass man sich bewusst darüber hinwegsetzt, weil es zu kompliziert geworden. Das ist gefährlich und kann zu vielen neuen Vorgaben und Verboten führen. Das wollen wir nicht. Daher raten wir zu einer ausführlichen Ausbildung, in der wir zeigen, wie und wann, man mit UAVs mit vernünftigen Aufwand arbeiten kann.
Wir versuchen zwar so viele Flüge wie nur möglich der offenen Kategorie zuzuweisen, aber meist sind wir in schwieriger Umgebung unterwegs, mit unbeteiligten Personen im Aufnahmebereich, Personengruppen oder in urbanem Gelände (innerstädtisch) oft auch in der Nähe oder auch direkt über Autobahnen, Bundesstraßen und sonstigen Verkehrsrestriktionen. Dann handelt es sich um die zulassungspflichtige Kategorie (Certified). Damit ist immer ein Betriebsgenehmigung und eine SORA, (Specific Operations Risk Assesment) bzw. ConOps (Concept of Operation), notwendig und damit wird es kompliziert.
Bisher wird nach der neuen EU-Verordnung, bei UAS-Betrieb in der offenen Kategorie, nicht zwischen gewerblichem und privatem Einsatz unterschieden. – Bisher –
Denn nun hat Anfang des Jahres das Bundesministerium für Digitales und Verkehr folgendes erlassen:
Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und der Betreiber sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter….
War da nicht die Rede von 50 Metern in der Übergangsregelung (bis zum 31.12.2022) mit Bestands-UAS? Richtig! Doch war das Ministerium der Ansicht „Diese Einschränkungen grenzen die Einsatzmöglichkeiten von UAS im städtischen Bereich in erheblicher Weise ein und machen ihren Betrieb in der offenen Kategorie im urbanen Umfeld oftmals unmöglich.“
Nun können wir mit unseren bestehenden Drohnen und einem A2 Fernpilotenzeugnis etwas näher an unbeteiligte Personen heranfliegen. Natürlich gelten alle anderen Regeln (z.B.1:1-Regel) trotzdem, doch gibt es hier etwas Erleichterung. Aber…leider gilt dieser Erlass nur bis zum 31.08.2022, so richtig freuen können wir uns also nur kurz.
Aus unserer Sicht kommen wir alle, die die UAS im professionellen Umfeld nutzen, früher oder später nicht um das SORA-ConOps-Paket herum. Alle Fragen zum Thema A2 Fernpilotenzeugnis, zu SORA-ConOps oder anderen Themen rund um den UAS-Einsatz im Vermessungsbereich werden ausführlich in unserem Ausbildungsplan zum „fliegenden Vermesser“ erläutert?