Endlich geht es los!
Was heißt das?
Laut eigenen Aussagen ist DJI der weltweit erste Drohnenhersteller, der mit seiner „Mavic 3“-Serie eine C1-Zertifizierung durch den TÜV Rheinland erhalten hat. Und geht sogar noch einen Schritt weiter: Es könnte eine “Nachzertifizierung” für Bestandsdrohnen geben! Neue Firmware, ein Formular mit der Seriennummer an DJI und schon soll es möglich sein, die Drohne auf C1 “aufzurüsten”. Als Zeitpunkt wird das vierte Quartal 2022 genannt, es ist also bald so weit.
Dann kann die Mavic 3 in der Unterkategorie A1 (mit Kenntnisnachweis) geflogen werden. Sobald es ein entsprechendes Antragsverfahren dazu gibt, geben wir Euch Bescheid.
Was sich in der Firmware dann tut:
- Die Mavic 3-Serie erfüllt die neue Geräuschgrenze von 83 dB.
- Wenn Sie den intelligenten Flugmodus ActiveTrack verwenden, um Personen oder Objekte zu fotografieren, ist die Entfernung zu Personen/Objekten auf 50 m begrenzt. Über 50 m ist ActiveTrack deaktiviert.
- Die Hilfs-LED schaltet sich während des Gebrauchs automatisch ein oder aus, je nach tatsächlicher Umgebung.
- Standardmäßig blinkt die LED am vorderen Arm der Drohne, während die Drohne eingeschaltet ist.
Eventuell folgen hier noch weitere Ergänzungen, dazu aber bei Gelegenheit mehr.
Die C1-Zertifizierung erlaubt das Fliegen in der neuen offenen Kategorie A1 ab einem Gewicht von 250 Gramm. Voraussetzung ist jedoch weiterhin das Basis-Drohnenzertifikat A1/A3 „Kompetenznachweis“. Ein C1-Zertifikat erlaubt es Drohnenpiloten auch, an Orten zu fliegen, die bisher nur durch lange Sondergenehmigungen erlaubt waren. Bisher gibt (gab) es noch keine C-Klassifizierten UAS, daher wurden Übergangsregeln für “Bestandsdrohnen” durch das Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
Ihr habt Fragen dazu, oder wünscht eine Beratung? Dann rufen Sie uns an: 089 427422 0
Hier noch einmal die Übergangsregel vom LBA direkt im Wortlaut:
(…)sogenannte „Bestandsdrohnen”, das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht wurden, können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (DVO) wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:
- Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g in der Unterkategorie A1;
- Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3;
Zusätzlich gelten bis zum 31. Dezember 2022 folgende nationale Übergangsregelungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Betrieb von „Bestandsdrohnen“:
- UAS bis 500 g dürfen nach den Bedingungen der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden.
- Steuerer von UAS bis 2 kg dürfen ihre UAS in einer Entfernung von mindestens 50 m zu unbeteiligten Personen betreiben, wenn sie über ein Kompetenzniveau mindestens vergleichbar zu UAS.OPEN.030 Nummer 2 von Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/947 verfügen. Dieses Niveau ist erreicht, wenn der Fernpilot:
- über ein EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 verfügt oder
- über einen nationalen Kenntnisnachweis sowie über einen EU-Kompetenznachweis A1/A3 und eine Selbsterklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums gemäß UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe b verfügt.Alternativ dürfen diese UAS unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden. Dazu muss der Steuerer bis zum 31. Dezember 2022, sofern er nicht im Besitz des EU-Kompetenznachweises ist, über einen nationalen Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S.3 Nr. 2 LuftVO (alte Fassung), verfügen.
- UAS von mehr als 2 kg und weniger als 25 kg ohne C-Klassifizierung dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Steuerer benötigen für den Betrieb einen EU-Kompetenznachweis A1/A3. Bis zum 31. Dezember 2022 darf alternativ auf der Grundlage eines nationalen Kenntnisnachweises gem. §21a Abs. 4 S.3 Nr. 2 LuftVO (alte Fassung), geflogen werden.”(…)
(Quelle: www.lba.de)