Erlass des Bundesverkehrsministeriums geht in die Verlängerung

//Erlass des Bundesverkehrsministeriums geht in die Verlängerung

Erlass des Bundesverkehrsministeriums geht in die Verlängerung

Grundsätzlich müssen wir A2-Fernpiloten mit unseren UAS bis 2kg (in der Übergangsregelung) 50 Meter Abstand zu unbeteiligten Personen halten. Sobald die langersehnten C-Klassifizierungen greifen, kann dies bei C2-Drohnen auf 30Meter bzw. 5 Meter im Langsamflugmodus reduziert werden. Damit wir darauf nicht so sehnsüchtig warten müssen, hat das Bundesverkehrsministerium uns gewerblichen Piloten ein “Zuckerl” geschenkt:

Der Erlass zum gewerblichen Betrieb (…) in der offenen Kategorie, A2:

“Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und der Betreiber sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter.”

Juhuu! Nun können wir unsere gewerblichen Flüge z.B. mit unserer Phantom 4 und dem A2 Schein leichter durchführen und vielleicht  das ein oder andere Mal ohne die aufwendige SORA/ConOps vermeiden. Dieser Erlass war allerdings nur bis zum 31.08.2022 gültig.

Jetzt hat das Luftfahrtbundesamt als oberste Luftfahrtbehörde nachgelegt:

In einer Allgemeinverfügung wird folgende Regelung bis zum 31.08.2023 festgelegt:

  • Gewerblicher Einsatz
  • Mindestabstand zu unbeteiligten Personen 30 Meter (statt 50 m)
  • Reduzierung des Abstands auf 5 Meter, wenn sichergestellt wird, dass die Höchstgeschwindigkeit von 3m/s nicht überschritten wird

Hier gibt es die Allgemeinverfügung im Wortlaut zum Nachlesen.

 Sie haben Fragen rund um das Thema, brauchen noch Ihr A2 Fernpilotenzeugnis, benötigen Unterstützung bei SORA/ConOps?

Dann sprechen Sie uns an: 089 42742222 oder info@caddy-geomatics.de

2022-08-11T14:02:20+02:00

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